PKW- und LKW-Fahrer wissen immer genau wo ihre Fahrbahn ist. Falls dennoch ein Radler auf “ihrer Straße” fährt, so wird gehupt, wild gestikuliert, der Vogel gezeigt oder der Radler wird knapp überholt und womöglich abgedrängt. Alles verboten und strafbar.
Wie in vielen anderen Städten auch, sollen in Ibbenbüren die Fahrradfahrer in der Regel die Fahrbahn nutzen. Separate Radwege sollen die Ausnahme werden:
Einen benutzungspflichtigen Radweg erkennt man schnell am blauen Schild mit weißem Fahrrad. Aber was ist mit den vielen anderen Wegen? Einen Radweg zu erkennen, ist in Ibbenbüren nicht einfach.
Für viele Radfahrer aber auch KFZ-Fahrer ist die Situation in Ibbenbüren verwirrend. Schauen Sie sich mal die folgenden Foto-Vergleiche an.
Inhaltsverzeichnis
Beispiel 1
Woran erkennen wir Radler nun einen Radweg? Ist die rote Pflasterung ein gutes Merkmal für einen Radweg? Die beiden Fotos zeigen die Gravenhorster Straße und den Niedersachsenring. In beiden Fällen ist der Weg baulich getrennt von der Fahrbahn. In beiden Fällen existiert neben der roten auch eine graue Pflasterung.
Beispiel 2
In beiden Fällen wieder eine rote Pflasterung und eine bauliche Trennung von der Fahrbahn. Links in Laggenbeck ist der komplette Weg rot gepflastert, im Kreuzungsbereich wird jedoch eine Fahrradspur angedeutet. Rechts in Püsselbüren erkennt man noch ein Fahrradsymbol auf dem Weg.
Beispiel 3
Links die Münsterstraße, rechts der Püsselbürener Damm. In beiden Fällen wieder eine rote Pflasterung und eine gewisse bauliche Trennung von der Fahrbahn.
Beispiel 4
Links der Püsselbürener Damm, rechts der Tecklenburger Damm. Diesmal finden wir keine rote Pflasterung.
Rote Pflasterung ist kein Radweg
Eine rote Pflasterung oder Markierung kennzeichnet noch lange kein Radweg! Wenn in Laggenbeck oder in Ibbenbüren die Gehwege rot gepflastert werden, dann sind das keine Radwege sondern einfach eine Irreführung der Ibbenbürener Straßenplaner.
Da es keine bundesweit einheitlichen Vorschriften etwa für die Farbgebung von Radwegen oder von Gehwegen oder für die Trennung zwischen Geh- und Radwegen gibt, ist die Farbe der Pflasterung oder die Materialwahl kein allgemeingültiges Kriterium. Es kommt immer auf die landschaftlich üblichen Bauweisen an. In Bremen wird anders gebaut als in Köln.
https://www.adfc-diepholz.de/radwege-ohne-benutzungspflicht/
Bauliche Trennung
Wenn der Weg rechts der Straße von der Fahrbahn und vom Gehweg durch bauliche Maßnahmen wie Schwellen, Bordsteine, Pfosten oder sonstige bauliche Maßnahmen getrennt ist, handelt es sich höchstwahrscheinlich um ein Radweg.
Eine bauliche Trennung zwischen Radweg und Fahrbahn und zwischen Radweg und Gehweg ist ein klares Merkmal. Die reine Einfärbung des Weges oder eines Teil des Gehweges genügt nicht, ebenso wenig eine simple weiße Trennlinie. Markierungen, also auf der Oberfläche aufgebrachte Fahrradsymbole oder Darstellungen des Zeichen 237 können einen Weg als Radweg ohne Benutzungspflicht ausweisen.
http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html
Radweg ohne Benutzungspflicht
Radwege ohne Benutzungspflicht sind “für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen” , die aber nicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert sind. Rechts der Fahrbahn liegende Radwege dürfen, müssen aber nicht, von Radfahrern befahren werden.
Wann ist ein Weg ein Radweg und wann ist er ein Gehweg?
Benutzungspflichtiger Radweg
Ein benutzungspflichtiger Radweg ist mit den Zeichen 237, 240 oder 241 (blaues Schild mit weißem Fahrrad) beschildert. Radler müssen diesen Weg nutzen, sofern er zumutbar und benutzbar ist!
Mindestbreite
Ein benutzungspflichtiger Radweg hat eine Mindestbreite von 1,5 Meter.
Der BayVGH hat entschieden, dass eine Radwegbenutzungspflicht sogar auf solchen Wegen angeordnet werden darf, die nach der StVO gar nicht als Radweg geeignet sind. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) ist das Mindestmaß jedoch keine zwingende Voraussetzung.
So dürfe eine Radwegbenutzungspflicht auch auf engeren Wegen angeordnet werden, wenn dies durch den Zweck der StVO, Gefahren im Straßenverkehr angemessen zu begegnen, geboten und die Benutzung dem Fahrradfahrer zumutbar ist (Urt. v. 06.04.2011, Az. 11 B 08.1892).
Unzumutbar, unbenutzbar
Ist der vermeintliche Radweg vermüllt, durch Laub oder Äste nicht befahrbar oder im Winter von Schnee und Eis bedeckt, so ist er für Fahrradfahrer nicht zumutbar und muss auch nicht benutzt werden.
Ist der vermeintliche Radweg zugeparkt oder zugestellt (z.B. Mülltonnen) oder wenn Fußgänger auf ihnen laufen, so ist der Radweg unbenutzbar und man muss dort nicht fahren.