Fragen wir uns doch einfach mal, wat iss’nen Radweg und stellen uns ganz dumm! (frei nach “Die Feuerzangenbowle”)
Zunächst einmal wollen wir die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung der Radverkehrsanlagen, sprich Radwege, aufzählen, dann beschreiben wir die notwendigen Abstände und schließlich werden die Vorgänge bei den Entscheidungsträgern beschrieben. Als Informationsquelle dient uns ein Pamphlet des ADFCs mit dem Titel “Fachwissen für den Alltag, Seitliche Sicherheitsabstände! Stand 04/2010.” Man kann sich auch informieren in einer Infobroschüre (Fahrrad fahren in Deutschland), die von DVR, Verkehrswacht und GDV herausgebracht wurde.
Wie breit sollten Radwege sein? — Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen: (…) Voraussetzung für die Kennzeichnung (Zeichen 237, 240 oder 241) ist, dass (…) die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar, eindeutig und sicher ist.
Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
1. Zeichen 237 — baulich angelegter Radweg möglichst 2,00m, mindestens 1,50m, Radfahrstreifen (einschließlich Breite der Bodenmarkierung) möglichst 1,85m, mindestens 1,50m
2. Zeichen 241 — getrennter Fuß- und Radweg, für den Radweg mindestens 1,50m
3. Zeichen 240 — gemeinsamer Fuß- und Radweg innerorts mindestens 2,50m, außerorts mindestens 2,00m
(…) Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden. (…)
Welche Sicherheitsabstände sind zu beachten? — Fährt ein Radfahrer auf der Straße, sollte er einen Abstand zum Bordstein oder parkenden Fahrzeugen von 0,8 bis 1,0 Metern einhalten (wegen der Gullydeckel und Dooring-Gefahr). Werden Radler von anderen Fahrzeugen überholt, so ist ein Abstand von 1,5 Metern (i.g.O.) und 2,0 Metern (a.g.O.) einzuhalten. Werden Kinder als Radfahrende überholt, liegt der Sicherheits-Abstand auch innerhalb geschlossener Ortschaften bei 2,0 Metern.
Was sagt die Stadt dazu? — Nun, vor ein paar Jahren wurden die angelegten und optisch rot gepflasterten „Radwege“ entlang der Gravenhorster Straße und des PüDamms entwidmet, d.h. die blauen Radwegzeichen wurden entfernt und die Fußwege wurden für Radler frei gegeben (VZ 1022-10).
Die konsequente Entwidmung der Radwege wurde nötig, weil die Vorgaben an Radverkehrsanlagen nicht mehr eingehalten werden konnten. Kurzum, die Radwege waren zu schmal und fielen somit aus dem Raster. Fortan ist der Radfahrende befreit von einer Nutzungspflicht und begibt sich in Lebens-Gefahr, wenn er auf der Straße fährt. Nutzt man dennoch den Fußweg muss man entsprechend fahren, Schrittgeschwindigkeit einhalten und bei Unfällen nachweisen, dass man vorsichtig genug gefahren ist! Die Stadt beruft sich in dieser Argumentation ganz auf die juristischen Vorgaben und ist fein raus!
Was bringt eine Verkehrsschau? — Zu diversen Beispielen wurden irreführende Ausschilderungen oder Durchfahrtsverbote den Verkehrsplanern und dem Ordnungsamt mitgeteilt. Auch über mögliche Gefahrensituationen wurde informiert. Unsinnige Bodenmarkierungen wurden angesprochen und schließlich brachten politische Fraktionen im Rat der Stadt Anträge ein, die von der Stadt bearbeitet werden sollten.
In der Regel werden diese Informationen, Hinweise und Verbesserungsvorschläge in die politische Sickergrube geworfen, also in die Ausschüsse, an externe Berater, Arbeits- oder Lenkungskreise. Dazu gehört auch die sog. Verkehrsschau: Ein sich regelmäßig treffender Kreis von Fachleuten aus Verkehrsplanern, Juristen des Ordnungsamtes und Vertretern der Polizei besichtigt vor Ort und diskutiert bestimmte Situationen.
Kurzum, es wird bestenfalls diskutiert. Jeder Alltagsradler kann sich beim Ordnungsamt melden, auch beim Tiefbauamt oder bei den Verkehrsplanern. Aus dem virtuellen Rathaus für Euch herausgesucht! Schreibt Eure Vorschläge und Eingaben an die Stadt!