Auf dem Geh­weg fah­ren?

Das Fahr­rad­fah­ren auf dem Geh­weg ist durch­aus ge­stat­tet, wenn er frei­ge­ge­ben ist oder es sich um ei­nen ge­mein­sa­men Fahr­rad- und Fuß­gän­ger­weg han­delt. Eine nä­he­re Be­trach­tung lohnt aber…

Wenn Geh­we­ge nicht durch ein Schild für Rad­fah­ren­de frei­ge­ge­ben sind, sind sie aus­schließ­lich Fuß­gän­gern vor­be­hal­ten. Wer mit dem Rad fährt, muss hier ent­we­der ab­stei­gen oder auf die Fahr­bahn aus­wei­chen. Auch dann, wenn vor­han­de­ne Rad­we­ge auf­grund ih­res Zu­stands un­be­nutz­bar sind (OLG Düs­sel­dorf 15 U 53–94).

Eine Falsch­fahrt auf dem Geh­weg hal­ten den­noch vie­le für we­ni­ger ge­fähr­lich als die Fahr­bahn­be­nut­zung. Kommt es da­bei zum Un­fall, könn­ten die Ge­rich­te wie das Land­ge­richt Er­furt ent­schei­den und dem Rad­fah­rer die al­lei­ni­ge Schuld ge­ben (LG Er­furt 8 O 1790-06). Bis­lang lan­den Zu­sam­men­stö­ße zwi­schen Fuß­gän­gern und Rad­fah­rern eher sel­ten vor Ge­richt, meis­tens tref­fen Rad­fah­rer auf Geh­we­gen auf Kraft­fahr­zeu­ge, mit de­nen sie nicht ge­rech­net ha­ben.

Über­wie­gend kom­men die­se aus Tief­ga­ra­gen, von Tank­stel­len, Park­plät­zen oder an­de­ren Grund­stü­cken und dür­fen den Geh­weg que­ren – al­ler­dings nur mit äu­ßers­ter Vor­sicht (§ 10 StVO). Ge­lingt Au­to­fah­ren­den der Nach­weis, dass sie im Schritt­tem­po oder noch lang­sa­mer über den Geh­weg ge­fah­ren sind, ge­ben Rich­ter über­wie­gend Rad­fah­ren­den die Schuld.

Das Fahr­rad­fah­ren auf dem Geh­weg ist aber durch­aus ge­stat­tet, wenn es sich um ei­nen ge­mein­sa­men Fahr­rad- und Fuß­gän­ger­weg han­delt.

Wer fin­det das Zu­satz­zei­chen “Fahr­rad frei” ?

Dies kann durch ver­schie­de­ne Schil­der an­ge­zeigt wer­den, sie­he oben Schil­der 2 und 3. Fer­ner exis­tiert das Zu­satz­zei­chen „Rad­fah­rer frei“. Die­ses mar­kiert, dass das Rad­fah­ren auf dem Geh­weg hier er­laubt ist. Die Rad­ler sind dazu al­ler­dings nicht ver­pflich­tet und kön­nen statt­des­sen auch die Stra­ße nut­zen.

Die in­ter­es­san­te Fra­ge ist aber, wie schnell man als Rad­fah­ren­der auf dem Geh­weg un­ter­wegs sein darf. All­ge­mein dür­fen Rad­fah­rer im­mer nur so schnell fah­ren, das je­der­zeit ein si­che­res Be­herr­schen des Fahr­rads ge­währ­leis­tet ist. Beim Fahr­rad­fah­ren auf Geh­we­gen ist Schritt­ge­schwin­dig­keit zu wäh­len. Das wird durch jede Men­ge Ge­richts­ur­tei­le un­ter­mau­ert und be­stä­tigt. Da­bei ist es voll­kom­men ir­rele­vant, ob das Fahr­rad­fah­ren auf dem Geh­weg ver­bo­te­ner­wei­se er­folgt oder per Zu­satz­zei­chen „Rad­fah­rer frei“ frei­ge­ge­ben ist.

Durch un­an­ge­pass­te Ge­schwin­dig­keit ei­nen Fuß­gän­ger im Fuß­gän­ger­be­reich mit zu­ge­las­se­nem Fahr­zeug­ver­kehr ge­fähr­den kos­tet nach Buß­geld­ka­ta­log 30 Euro und ei­nen Punkt in Flens­burg.

Fa­zit: Die Ver­kehrs­pla­ner ma­chen es sich sehr ein­fach, in­dem sie Geh­we­ge für den Rad­fah­ren­den frei­ge­ben. Be­dacht wird al­ler­dings nicht, dass stän­di­ge Ab­pflas­te­run­gen an Auf­fahr­ten eine mit­un­ter un­an­ge­neh­me Wel­len­be­we­gung be­deu­ten, den Geh­weg que­ren­de Fahr­zeu­ge die Vor­fahrt miss­ach­ten und zu­dem ein Vor­an­kom­men durch die vor­ge­schrie­be­ne Schritt­ge­schwin­dig­keit sehr ver­zö­gert wird. Farb­li­che Mar­kie­run­gen wer­den zu­dem oft von Au­to­fah­ren­den miss­ver­stan­den, die oft durch hu­pen oder auch ver­bal un­ter­stützt auf die Nut­zung ei­nes ver­meint­li­chen „Rad­we­ges“ hin­wei­sen.

Schreibe einen Kommentar