Min­dest­ab­stand beim Über­ho­len

Wie viel Platz ist zwi­schen Len­ker und Au­ßen­spie­gel?

Be­son­ders an Eng­stel­len ha­ben Au­to­fah­rer oft den Ein­druck, dass wir Rad­ler ab­sicht­lich weit in der Mit­te der Stra­ße fah­ren.

Wir Rad­fah­rer müs­sen zum rech­ten Fahr­bahn­rand und zu par­ken­den Au­tos ge­nü­gend Si­cher­heits­ab­stand ein­hal­ten. Auch Gul­ly­de­ckel oder der Rinn­stein zwin­gen uns oft, Ab­stand zu hal­ten.

In­ner­halb ge­schlos­se­ner Ort­schaf­ten müs­sen Au­to­fah­ren­de beim Über­ho­len min­des­tens 1,5 Me­ter Sei­ten­ab­stand zum Rad­fah­rer ein­hal­ten. Bei hö­he­rem Tem­po und wenn Sie Kin­der über­ho­len wol­len, muss der seit­li­che Si­cher­heits­ab­stand min­des­tens 2,0 Me­ter be­tra­gen.

Au­ßer­halb ge­schlos­se­ner Ort­schaf­ten ist dies seit April 2020 der ver­pflich­ten­de Min­dest­ab­stand. (§5 Abs.4 StVO)

Was aber pas­siert dort, wo es eng wird? In Wohn­stra­ßen oder an so­ge­nann­ten Fuß­gän­ger-In­seln ist der Platz ne­ben dem Rad­fah­ren­den meist sehr knapp! Die Ant­wort ist recht ein­fach: Kann der Ab­stand nicht ein­ge­hal­ten wer­den, darf nicht über­holt wer­den! Kraft­fahr­zeu­ge müs­sen hin­ter dem Fahr­rad blei­ben!

Über­hol­ver­bot

Be­grün­dun­gen wie bei­spiels­wei­se: „Ich bin doch schon ganz weit links ge­fah­ren“ oder: „Der Ge­gen­ver­kehr hat nicht ge­nü­gend Platz ge­las­sen rei­chen in die­sen Si­tua­tio­nen nicht aus, denn es sol­len ja die schwä­che­ren Ver­kehrs­teil­neh­mer ge­schützt wer­den.

Al­ler­dings zeigt der All­tag, dass die Kraft­fahr­zeug­füh­rer we­der ihr Fahr­zeug, noch den Ab­stand zu den Rad­fah­ren­den rich­tig ein­schät­zen. Kon­trol­liert wer­den kann die­se Re­ge­lung eh nicht und bei Un­fäl­len im Nach­hin­ein den nicht ein­ge­hal­te­nen Ab­stand als Un­fall­ur­sa­che zu er­mit­teln, dürf­te sehr schwer fal­len!

Aus­drück­li­ches Über­hol­ver­bot an en­gen Stel­len!

Bri­sant wird es oft an Fuß­gän­ger-In­seln. Kraft­fahr­zeu­ge drän­geln sich beim Über­ho­len von Rad­fah­ren­den ger­ne noch rein. Wo der Rad­fah­ren­de bleibt und wie er sich da­bei fühlt ist völ­lig egal. Über­ho­len­de Kraft­fah­rer ver­sto­ßen schon dann ge­gen die Vor­schrif­ten der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung, wenn sie den zu­vor über­hol­ten Ra­deln­den er­schre­cken und der dann ei­nen Feh­ler macht. Fühlt sich der Rad­fah­ren­de be­droht oder wird er un­si­cher, ist der Ab­stand zu ge­ring!

Auch der täg­li­che Kon­flikt der Rad­fah­ren­den auf Schutz­strei­fen zwi­schen par­ken­den und fah­ren­den Kraft­fahr­zeu­gen wird igno­riert. Nach rechts muss der Rad­fah­ren­de ei­nen an­ge­mes­se­nen Ab­stand hal­ten, wei­ter links zu fah­ren ist le­bens­ge­fähr­lich.

Fa­zit

An die Ver­nunft der Au­to­fah­ren­den wur­de ap­pel­liert, die Hin­wei­se auf die neue Re­ge­lung wa­ren viel­fäl­tig, je­doch hat sich an der Si­tua­ti­on nichts ge­än­dert:

Es ist und bleibt für Rad­fah­ren­de zu ge­fähr­lich! Da hilft dann nur noch der di­rek­te Hin­weis auf ein Über­hol­ver­bot an sol­chen Eng­stel­len oder schma­len Stra­ßen!

Bes­ser ma­chen

  • Als al­ler ers­tes bit­te dar­an den­ken, dass 1,5 Me­ter Ab­stand Le­ben schützt!
  • An Fuß­gän­ger-Über­we­gen sol­len Ze­bra­strei­fen ein­ge­rich­tet wer­den!
  • Die Höchst­ge­schwin­dig­keit in der Stadt ist zu hoch. Tem­po 40 reicht und ist si­che­rer für alle!
  • Mehr Platz für schwä­che­re Ver­kehrs­teil­neh­mer heißt mehr To­le­ranz bei Feh­lern!

Schreibe einen Kommentar