Mar­kie­rung hebt Min­dest­ab­stand nicht auf

Hel­der­mann­stra­ße ost­wärts

Vie­le Stra­ßen in Ib­ben­bü­ren ha­ben an den Rän­dern sog. Schutz­strei­fen für Rad­fah­ren­de. Wir All­tags­rad­ler ken­nen die­se Strei­fen auch als To­des­strei­fen. Die Li­ni­en sind ge­stri­chelt. Sie wer­den auch mit Fahr­rad-Sym­bo­len ge­kenn­zeich­net. Es sind aber kei­ne Rad­we­ge. Also, hier noch ein­mal zum Mit­le­sen:

Was ist ein Fahr­rad­schutz­strei­fen? — Un­ter ei­nem Fahr­rad­schutz­strei­fen ist ein Be­reich der Fahr­bahn zu ver­ste­hen, der durch ge­stri­chel­te Li­ni­en ab­ge­trennt ist und vor­ran­gig dem Rad­ver­kehr zur Ver­fü­gung steht. Er wird durch das Ver­kehrs­zei­chen 340 (Mar­kie­run­gen und Pik­to­gramm) aus­ge­wie­sen.

Be­steht eine Be­nut­zungs­pflicht für den Schutz­strei­fen? — Da es sich nicht um ei­nem amt­lich aus­ge­wie­se­nen Rad­weg han­delt, be­steht kei­ne Be­nut­zungs­pflicht für Rad­fah­rer. Ent­spre­chend gibt es kei­ne Buß­gel­der in die­sem Zu­sam­men­hang. Al­ler­dings gilt das Rechts­fahr­ge­bot, was die Nut­zung in der Re­gel ein­schließt.

Darf auf dem Fahr­rad­schutz­strei­fen ge­hal­ten oder ge­parkt wer­den? — Das kurz­zei­ti­ge Hal­ten und Par­ken ist nicht ge­stat­tet. Der Schutz­strei­fen kann al­ler­dings über­fah­ren wer­den, wenn in Park­buch­ten, Ein­fahr­ten oder Stra­ßen ab­ge­bo­gen wird. Auch für das Um­fah­ren ei­nes Hin­der­nis­ses ist das Über­fah­ren zu­läs­sig.


https://www.bussgeldkatalog.org/fahrradschutzstreifen/
Die Stan­ge zeigt 1,5 Me­ter

Und nein, es ist nicht in Ord­nung, wenn man beim Über­ho­len nicht über die ge­stri­chel­te Li­nie fährt. Das ist ge­fähr­lich für die Rad­fah­rer. Der Min­dest­ab­stand beim Über­ho­len be­trägt 1,5 Me­ter, wird er miss­ach­tet, gilt das ju­ris­tisch u.U. als Nö­ti­gung, zu­mal wenn der Rad­fah­ren­de sich er­schreckt oder be­droht fühlt.

Was sagt der ADFC dazu?

In den Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zur StVO steht, dass Schutz­strei­fen auf­grund des Rechts­fahr­ge­bo­tes für Rad­fah­rer be­nut­zungs­pflich­tig sei­en. Dies muss für An­ge­bots­strei­fen, die schma­ler als 1,4 m sind, ganz klar ver­neint wer­den! Das Rechts­fahr­ge­bot in der StVO be­deu­tet ge­ra­de nicht, dass sich Rad­fah­rer an den äu­ßers­ten rech­ten Fahr­bahn­rand drü­cken müs­sen. Es ist im­mer ein aus­rei­chen­der Si­cher­heits­ab­stand ein­zu­hal­ten. Vom Rinn­stein sind das gut 80 cm, von par­ken­den Au­tos we­nigs­tens 1 m. Bei ei­ner Brei­te ei­nes Rad­fah­rers von gut und ger­ne 60 cm wird deut­lich, dass sich der Schutz­strei­fen meist gar nicht (rich­tig) be­nut­zen lässt.

https://kreisverbaende.adfc-nrw.de/kv-bottrop/radverkehr/radwegbenutzungspflicht/schutzstreifen.html

Fa­zit: Lie­be Au­to­fah­rer und lie­be Au­to­fah­re­rin­nen, wenn sie zu den Le­sern die­ses Blogs ge­hö­ren, für sie sind die­se Tipps:

Wenn man ei­nen Rad­fah­ren­den vor sich auf der Stra­ße er­kennt,

  • bit­te nicht hu­pen oder drän­geln,
  • bit­te war­ten, bis der Ge­gen­ver­kehr ein Über­ho­len zu­lässt
  • mit aus­rei­chend Si­cher­heits­ab­stand am Rad­fah­ren­den vor­bei fah­ren
  • das sind 1,5 Me­ter zwi­schen Au­ßen­spie­gel und Fahr­rad­len­ker
  • je mehr Platz, des­to bes­ser (!)
  • Vor­sicht, meis­tens ist das ei­ge­ne Auto brei­ter als man selbst denkt!

Vie­len Dank!

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