Viele Straßen in Ibbenbüren haben an den Rändern sog. Schutzstreifen für Radfahrende. Wir Alltagsradler kennen diese Streifen auch als Todesstreifen. Die Linien sind gestrichelt. Sie werden auch mit Fahrrad-Symbolen gekennzeichnet. Es sind aber keine Radwege. Also, hier noch einmal zum Mitlesen:
Was ist ein Fahrradschutzstreifen? — Unter einem Fahrradschutzstreifen ist ein Bereich der Fahrbahn zu verstehen, der durch gestrichelte Linien abgetrennt ist und vorrangig dem Radverkehr zur Verfügung steht. Er wird durch das Verkehrszeichen 340 (Markierungen und Piktogramm) ausgewiesen.
Besteht eine Benutzungspflicht für den Schutzstreifen? — Da es sich nicht um einem amtlich ausgewiesenen Radweg handelt, besteht keine Benutzungspflicht für Radfahrer. Entsprechend gibt es keine Bußgelder in diesem Zusammenhang. Allerdings gilt das Rechtsfahrgebot, was die Nutzung in der Regel einschließt.
Darf auf dem Fahrradschutzstreifen gehalten oder geparkt werden? — Das kurzzeitige Halten und Parken ist nicht gestattet. Der Schutzstreifen kann allerdings überfahren werden, wenn in Parkbuchten, Einfahrten oder Straßen abgebogen wird. Auch für das Umfahren eines Hindernisses ist das Überfahren zulässig.
https://www.bussgeldkatalog.org/fahrradschutzstreifen/
Und nein, es ist nicht in Ordnung, wenn man beim Überholen nicht über die gestrichelte Linie fährt. Das ist gefährlich für die Radfahrer. Der Mindestabstand beim Überholen beträgt 1,5 Meter, wird er missachtet, gilt das juristisch u.U. als Nötigung, zumal wenn der Radfahrende sich erschreckt oder bedroht fühlt.
Was sagt der ADFC dazu?
In den Verwaltungsvorschriften zur StVO steht, dass Schutzstreifen aufgrund des Rechtsfahrgebotes für Radfahrer benutzungspflichtig seien. Dies muss für Angebotsstreifen, die schmaler als 1,4 m sind, ganz klar verneint werden! Das Rechtsfahrgebot in der StVO bedeutet gerade nicht, dass sich Radfahrer an den äußersten rechten Fahrbahnrand drücken müssen. Es ist immer ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Vom Rinnstein sind das gut 80 cm, von parkenden Autos wenigstens 1 m. Bei einer Breite eines Radfahrers von gut und gerne 60 cm wird deutlich, dass sich der Schutzstreifen meist gar nicht (richtig) benutzen lässt.
https://kreisverbaende.adfc-nrw.de/kv-bottrop/radverkehr/radwegbenutzungspflicht/schutzstreifen.html
Fazit: Liebe Autofahrer und liebe Autofahrerinnen, wenn sie zu den Lesern dieses Blogs gehören, für sie sind diese Tipps:
Wenn man einen Radfahrenden vor sich auf der Straße erkennt,
- bitte nicht hupen oder drängeln,
- bitte warten, bis der Gegenverkehr ein Überholen zulässt
- mit ausreichend Sicherheitsabstand am Radfahrenden vorbei fahren
- das sind 1,5 Meter zwischen Außenspiegel und Fahrradlenker
- je mehr Platz, desto besser (!)
- Vorsicht, meistens ist das eigene Auto breiter als man selbst denkt!
Vielen Dank!