StVO §27

Die Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (kurz: StVO) Hält so man­che Über­ra­schung be­reit. Pa­ra­graf 27 be­schreibt den ge­schlos­se­nen Ver­band. Eine Cri­ti­cal Mass Fahr­rad­tour be­ruft sich auf StVO §27

Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (StVO) § 27 Ver­bän­de

(1) Für ge­schlos­se­ne Ver­bän­de gel­ten die für den ge­sam­ten Fahr­ver­kehr ein­heit­lich be­stehen­den Ver­kehrs­re­geln und An­ord­nun­gen sinn­ge­mäß. Mehr als 15 Rad Fah­ren­de dür­fen ei­nen ge­schlos­se­nen Ver­band bil­den. Dann dür­fen sie zu zweit ne­ben­ein­an­der auf der Fahr­bahn fah­ren. Kin­der- und Ju­gend­grup­pen zu Fuß müs­sen, so­weit mög­lich, die Geh­we­ge be­nut­zen.
(2) Ge­schlos­se­ne Ver­bän­de, Lei­chen­zü­ge und Pro­zes­sio­nen müs­sen, wenn ihre Län­ge dies er­for­dert, in an­ge­mes­se­nen Ab­stän­den Zwi­schen­räu­me für den üb­ri­gen Ver­kehr frei las­sen; an an­de­ren Stel­len darf die­ser sie nicht un­ter­bre­chen.
(3) Ge­schlos­sen ist ein Ver­band, wenn er für an­de­re am Ver­kehr Teil­neh­men­de als sol­cher deut­lich er­kenn­bar ist. Bei Kraft­fahr­zeug­ver­bän­den muss dazu je­des ein­zel­ne Fahr­zeug als zum Ver­band ge­hö­rig ge­kenn­zeich­net sein.
(4) Die seit­li­che Be­gren­zung ge­schlos­sen rei­ten­der oder zu Fuß mar­schie­ren­der Ver­bän­de muss, wenn nö­tig (§ 17 Ab­satz 1), min­des­tens nach vorn durch nicht blen­den­de Leuch­ten mit wei­ßem Licht, nach hin­ten durch Leuch­ten mit ro­tem Licht oder gel­bem Blink­licht kennt­lich ge­macht wer­den. Glie­dert sich ein sol­cher Ver­band in meh­re­re deut­lich von­ein­an­der ge­trenn­te Ab­tei­lun­gen, dann ist jede auf die­se Wei­se zu si­chern. Ei­ge­ne Be­leuch­tung brau­chen die Ver­bän­de nicht, wenn sie sonst aus­rei­chend be­leuch­tet sind.
(5) Wer ei­nen Ver­band führt, hat da­für zu sor­gen, dass die für ge­schlos­se­ne Ver­bän­de gel­ten­den Vor­schrif­ten be­folgt wer­den.
(6) Auf Brü­cken darf nicht im Gleich­schritt mar­schiert wer­den.

Quel­le: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__27.html

Al­les klar?

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