Das Zusatzzeichen 1022-10 “Radfahrer frei” sieht gut aus, ist es aber nicht!
Das Zusatzzeichen erlaubt Radelnde, Straßen und Wege zu befahren, die ansonsten für den Radverkehr gesperrt wären. Das Zusatzzeichen “Radverkehr frei” kann unter die Verkehrszeichen “Gehweg”, “Verbot der Einfahrt” oder “Fußgängerzone” angebracht werden.
Radelnde sind auf Gehweg mit dem Zusatzzeichen 1022-10 “nur zu Gast” und müssen auf Fußgängerinnen und Fußgänger Rücksicht nehmen. Die Fußgänger dürfen durch Radelnde weder gefährdet noch behindert werden. Aus dem Weg klingeln geht gar nicht.
Auf Gehwegen mit einer Beschilderung “Radfahrer frei” dürfen Radelnde nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Bist du schon mal auf deinem Fahrrad in Schrittgeschwindigkeit gefahren? Eine wackelige Angelegenheit.
Auf freigegebenen Gehwegen besteht für uns Radelnde keine Benutzungspflicht, wir dürfen also auch die Straße nutzen anstatt in Schrittgeschwindigkeit über den freigegebenen Gehweg zu “fahren”. Unsere motorisierten Verkehrsfreunde sehen das oft anders und wir Radelnde werden angehupt, knapp überholt, ausgebremst oder wüst ausgeschimpft.
Kollidiert ein erwachsener Radfahrer, der auf dem Bürgersteig schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt, mit einem langsam aus einer Torausfahrt herausfahrenden Pkw, dann spricht dies für ein alleiniges Verschulden des Radfahrers. […] Fährt er schneller, handelt er grob verkehrswidrig. Die Schrittgeschwindigkeit beträgt etwa 4–6 km/h (AG Köln, Az. 266 C 481/92).
https://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#gehwegbenutzung
Der Gesetzgeber hat eigentlich gedacht, dass solche Beschilderungen nur selten verwendet werden sollen: Denn das Fahren von Radfahrern auf Gehwegen ist weder im Interesse der Fußgänger noch der Radfahrer.
https://www.adfc-diepholz.de/gehweg-radfahrer-frei-sind-keine-radwege/
Wir Radelnde sollten freigegebene Gehwege nicht nutzen, denn wir sind dort absolut benachteiligt und tragen bei Unfällen mit Fußgängern oder Verkehr aus anliegenden Grundstücken fast immer eine Mitschuld.