Wenn Gehwege nicht durch ein Schild für Radfahrende freigegeben sind, sind sie ausschließlich Fußgängern vorbehalten. Wer mit dem Rad fährt, muss hier entweder absteigen oder auf die Fahrbahn ausweichen. Auch dann, wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind (OLG Düsseldorf 15 U 53–94).
Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten dennoch viele für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung. Kommt es dabei zum Unfall, könnten die Gerichte wie das Landgericht Erfurt entscheiden und dem Radfahrer die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790-06). Bislang landen Zusammenstöße zwischen Fußgängern und Radfahrern eher selten vor Gericht, meistens treffen Radfahrer auf Gehwegen auf Kraftfahrzeuge, mit denen sie nicht gerechnet haben.
Überwiegend kommen diese aus Tiefgaragen, von Tankstellen, Parkplätzen oder anderen Grundstücken und dürfen den Gehweg queren – allerdings nur mit äußerster Vorsicht (§ 10 StVO). Gelingt Autofahrenden der Nachweis, dass sie im Schritttempo oder noch langsamer über den Gehweg gefahren sind, geben Richter überwiegend Radfahrenden die Schuld.
Das Fahrradfahren auf dem Gehweg ist aber durchaus gestattet, wenn es sich um einen gemeinsamen Fahrrad- und Fußgängerweg handelt.
Dies kann durch verschiedene Schilder angezeigt werden, siehe oben Schilder 2 und 3. Ferner existiert das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Dieses markiert, dass das Radfahren auf dem Gehweg hier erlaubt ist. Die Radler sind dazu allerdings nicht verpflichtet und können stattdessen auch die Straße nutzen.
Die interessante Frage ist aber, wie schnell man als Radfahrender auf dem Gehweg unterwegs sein darf. Allgemein dürfen Radfahrer immer nur so schnell fahren, das jederzeit ein sicheres Beherrschen des Fahrrads gewährleistet ist. Beim Fahrradfahren auf Gehwegen ist Schrittgeschwindigkeit zu wählen. Das wird durch jede Menge Gerichtsurteile untermauert und bestätigt. Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob das Fahrradfahren auf dem Gehweg verbotenerweise erfolgt oder per Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ freigegeben ist.
Durch unangepasste Geschwindigkeit einen Fußgänger im Fußgängerbereich mit zugelassenem Fahrzeugverkehr gefährden kostet nach Bußgeldkatalog 30 Euro und einen Punkt in Flensburg.
Fazit: Die Verkehrsplaner machen es sich sehr einfach, indem sie Gehwege für den Radfahrenden freigeben. Bedacht wird allerdings nicht, dass ständige Abpflasterungen an Auffahrten eine mitunter unangenehme Wellenbewegung bedeuten, den Gehweg querende Fahrzeuge die Vorfahrt missachten und zudem ein Vorankommen durch die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit sehr verzögert wird. Farbliche Markierungen werden zudem oft von Autofahrenden missverstanden, die oft durch hupen oder auch verbal unterstützt auf die Nutzung eines vermeintlichen „Radweges“ hinweisen.