Rechts­be­helfs­be­leh­rung

Im ver­gan­ge­nen Au­gust 2023 er­leb­ten wir ei­nen Au­to­fah­ren­den, der oder die sich of­fen­bar nicht un­ter Kon­trol­le hat­te.

Auf un­se­rer Demo Cri­ti­cal Mass wur­den wir plötz­lich an ei­ner Stel­le über­holt, die sich zum Über­ho­len gar nicht eig­net. Zwei Ver­kehrs­in­seln be­gren­zen den Raum, eine Kur­ve er­schwert die Sicht nach vor­ne und un­se­re Demo war gut 200 Me­ter lang.

Das merk­te dann auch der oder die Fahrer:in des wei­ßen Klein­trans­por­ters sehr schnell und ent­schied falsch: Rein drän­geln, Ab­drän­gen, Rad­fah­ren­de ge­fähr­den, eine De­mons­tra­ti­on stö­ren.

Nun, Zeu­gen gab es ge­nug, eine An­zei­ge wur­de on­line er­stat­tet und dann muss­ten wir war­ten…..

Sie­ben Mo­na­te spä­ter habe ich dann doch mal nach­ge­fragt, was denn mit der An­zei­ge pas­siert ist? Ver­ges­sen, Per­so­nal­not, Ein­stel­lung des Ver­fah­rens?

Kaum nach­ge­fragt, be­ka­men wir eine Ant­wort. Die drei Zeu­gen wur­den von der Po­li­zei zum Ge­sche­hen ver­nom­men. Eine Ge­gen­über­stel­lung wur­de zur Spra­che ge­bracht, aber alle Zeu­gen muss­ten wohl zu­ge­ben, dass sie den Fah­rer nach all der Zeit nicht mehr ein­deu­tig wie­der­erken­nen wür­den. Die Sicht ins Fahr­zeug war durch die Ka­ros­se­rie­form ein­ge­schränkt und „männ­lich“ und „et­was äl­ter“ sind vie­le Ver­kehrs­teil­neh­mer.

Die Aus­sa­gen der Zeu­gen wur­den von der Staats­an­wäl­tin ab­ge­wo­gen. Hier das Er­geb­nis:

„Das Ver­fah­ren wird nach §170 Abs. 2 der Straf­pro­zess­ord­nung ein­ge­stellt. Der Be­schul­dig­te hat sich nicht ein­ge­las­sen. Be­weis­mit­tel … lie­gen nicht vor.“

Be­scheid der Staats­an­walt­schaft Müns­ter, Mai 2024

Und alle fra­gen sich: Wie­so? War doch ein­deu­tig Ge­fähr­dung, Nö­ti­gung, Kon­troll­ver­lust! Die Rad­fah­ren­den der De­mons­tra­ti­on wur­den kör­per­lich be­droht und er­leb­ten Schreck­se­kun­den!

Hier also der Ver­such ei­ner ju­ris­ti­schen Ein­ord­nung:

Die Straf­pro­zess­ord­nung (StPO) re­gelt die Durch­füh­rung ei­nes Straf­ver­fah­rens. Der § 170 StPO re­gelt die Ent­schei­dung , ob An­kla­ge er­ho­ben wird oder eben nicht. Der er­mit­tel­te Fah­rer wur­de si­cher auf­ge­for­dert, zu den An­schul­di­gun­gen Stel­lung zu neh­men. Be­vor je­mand zu ei­ner Sa­che Stel­lung neh­men muss, darf er oder sie die vor­lie­gen­den Zeu­gen­aus­sa­gen ein­se­hen. Ein Be­schul­dig­ter muss kei­ne Stel­lung­nah­me ab­ge­ben, die sog. Nicht­ein­las­sung. Der Be­schul­dig­te hat sich in die­sem Fall ein­fach nicht ge­äu­ßert.
Der Staats­an­wäl­tin fällt es jetzt also schwer, vor ei­nem Rich­ter die Tat des Be­schul­dig­ten ein­deu­tig nach­zu­wei­sen. Ent­we­der lie­gen kei­ne Be­wei­se vor oder sind nicht hin­rei­chend si­cher. Dem­nach wur­de das Ver­fah­ren ein­ge­stellt.

Fa­zit: Die Sicht auf die­sen Vor­fall ist na­tür­lich sub­jek­tiv. Ein Au­to­fah­rer, der of­fen­bar die Kon­trol­le über sein Ver­hal­ten ver­lo­ren hat, braucht sich letzt­end­lich nicht äu­ßern und wird folg­lich nicht an­ge­klagt. Der Trans­por­ter war ein Fir­men­fahr­zeug, der Fah­rer kann be­trieb­lich be­dingt wech­seln oder ein Kol­le­ge kann eine Fahrt über­neh­men. Es ist also nicht aus­zu­schlie­ßen, dass der Fah­ren­de nicht der Be­schul­dig­te ist – im Zwei­fel also für den An­ge­klag­ten. Was bleibt ist die Rechts­be­hilfs­be­leh­rung.

Wir or­ga­ni­sie­ren je­den letz­ten Frei­tag im Mo­nat eine Cri­ti­cal Mass Fahr­rad-Demo. Wir möch­ten den Ver­kehr nicht blo­ckie­ren, son­dern zei­gen, dass wir auch Ver­kehrs­teil­neh­mer sind. Mehr Rück­sicht auf schwä­che­re Ver­kehrs­teil­neh­mer und bes­se­re Rad­we­ge wä­ren da schon ein Fort­schritt!

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