Alle Radler:innen auf dem Püsselbürener Damm in Richtung Püsselbüren riskieren auf der Höhe vom K+K Markt ein Bußgeld wegen befahren eines ausgeschilderten Gehweges.
Damit soll nun Schluss sein, denn wir haben unsere 3. Anregung gemäß §24 Gemeindeordnung NRW eingereicht:
- 26.11.2022: Bürgerantrag formuliert per E‑Mail eingereicht.
- 03.12.2022: Bürgerantrag nochmals per Post eingereicht da bislang keine Reaktion auf E‑Mail.
- 03.12.2022: Nachfrage bei der Stadt Ibbenbüren, da ich bislang keine Eingangsbestätigung erhalten habe.
- 16.12.2022: Anfrage in der öffentlichen Ratssitzung zum Stand der Dinge
- 24.12.2022: Stellungnahme der Stadt Ibbenbüren: Das Schild wird entfernt.
Die Stellungnahme der Stadt Ibbenbüren vom 19.12.2022 hat mich am 24.12.2022 erreicht. Ein schönes Geschenk. Wir haben erreicht, dass das Verkehrszeichen 239 entfernt wird. Interessant ist eine Erläuterung auf der zweiten Seite:
Der Geh- und Radweg in dem genannten Bereich ist baulich getrennt. Er wird allerdings nicht mit dem Verkehrszeichen 241 (getrennte Bereiche für Radfahrer und Fußgänger) beschildert, um keine Benutzungspflicht auszulösen. Ob der Radweg oder die Fahrbahn benutzt wird, bleibt dem Radfahrenden somit freigestellt.
Stellungnahme der Stadt Ibbenbüren zum Antrag 3
Bauliche Trennung
Die Stadt Ibbenbüren ist der Meinung, dass in dem Bereich der Radweg und Fußweg baulich getrennt sind. Wir haben den Püsselbürener Damm bereits im Sommer unter die Lupe genommen:
Wir erkennen entlang des PüDamm keine Merkmale für eine bauliche Trennung von Fuß- und Radwegen. Einfach ein Bereich der Bürgersteiges rot pflastern ist keine bauliche Trennung. In Ibbenbüren ist die rote Pflasterung kein Indiz für eine bauliche Trennung. Auch dazu haben wir bereits ein paar Beispiele veröffentlicht:
Anscheinend ist die Stadt Ibbenbüren mal günstig an rote Pflastersteine gekommen und hat diese roten Steine großflächig verbaut. Ein Witz, wenn es nicht so traurig wäre.
Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (kurz ERA) sind ein in Deutschland gültiges technisches Regelwerk für die Planung, den Entwurf und den Betrieb von Radverkehrsanlagen. Die ERA werden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Köln herausgegeben.
Dort heißt es u.A.:
11.1.5 Abgrenzung zwischen Rad- und Gehweg
Regelfall der Abgrenzung zwischen Rad- und Gehwegen bzw. Aufenthaltsflächen ist ein höhengleicher Begrenzungsstreifen. Er soll verhindern, dass insbesondere sehbehinderte und blinde Fußgänger ungewollt auf Verkehrsflächen des Radverkehrs geraten und weist folgende Eigenschaften auf:
- deutliche Tastbarkeit durch Unterschiede der Belagsstruktur (z. B. taktil kontrastierende Kleinpflasterreihen, spezielle Bodenindikatoren oder stark wahrnehmbarer Belagswechsel),
- visuelle Erkennbarkeit durch deutliche Helligkeitsunterschiede (z. B. Leuchtdichteunterschiede durch
Wechsel der Farbe der Oberflächen oder durch retroreflektierende Markierung),- Überfahrbarkeit und Begehbarkeit, um Sturzgefahren
für den Radverkehr und Stolpergefahr für den Fußgängerverkehr auszuschließen.
Die Breite des Begrenzungsstreifens von mindestens
0,30 m wird der lichten Breite des Gehweges zugeordnet (vgl. Bild 84).
Wir können nicht erkennen, wo an dieser Stelle der vermeintliche Gehweg vom Radweg baulich getrennt ist. Die verwitterte rote Pflasterung als bauliche Trennung zu bezeichnen ist ist eine bewusste Irreführung, welche in Ibbenbüren leider eine Tradition darstellt: Unklar bleiben, nicht alles regeln, den Radelnden entscheiden lassen… Das ist nicht fahrradfreundlich!
Radweg ohne Benutzungspflicht
Radwege ohne Benutzungspflicht sind fahrbahnbegleitend baulich angelegte Fahrstreifen, die dem Radverkehr vorbehalten sind. Es ist — etwa durch Piktogramme — für jeden erkennbar, dass es sich um einen Radweg handelt, jedoch ist dieser ohne Benutzungsanordnung durch eines der
Deutscher Bundestag: Verkehrszeichen und bauliche Anlagen auf Radwegen
Zeichen 237, 240 oder 241 angelegt.
Der Radfahrer darf den fahrbahnbegleitenden und baulich angelegten Fahrstreifen nutzen, muss er aber nicht. Der Radler darf an dieser Stelle auf der Fahrbahn fahren. Geht er damit ein Risiko ein oder wird die Nutzung der Fahrbahn im Falle eines Unfalls dem Radelnden als Mithaftung ausgelegt?
Warum überträgt die angeblich so fahrradfreundliche Stadt Ibbenbüren diese Entscheidung dem Fahrradfahrenden?
Wir von der Initiative “Radeln für Ibbenbüren” sehen in dieser Auffassung der Stadt Ibbenbüren (“Ob der Radweg oder die Fahrbahn benutzt wird, bleibt dem Radfahrenden somit freigestellt.”) einen großen Widerspruch zum Werbeslogan einer fahrradfreundlichen Stadt.
1 Kommentar
Im Antrag findet man mindestens einen Rechtsschreibfehler. Wer sich zuerst meldet…
Nach Beitragsautor