Min­dest­ab­stand beim Über­ho­len von Fahr­rä­dern

Au­tos sind meist brei­ter als man denkt!

Be­son­ders an Eng­stel­len ha­ben Au­to­fah­rer manch­mal den Ein­druck, Rad­ler wür­den ab­sicht­lich weit in der Mit­te der Stra­ße fah­ren. Aber Rad­fah­rer müs­sen zum rech­ten Fahr­bahn­rand und zu par­ken­den Au­tos ge­nü­gend Si­cher­heits­ab­stand ein­hal­ten.

Beim Über­ho­len müs­sen mo­to­ri­sier­te Fahr­zeu­ge in­ner­orts min­des­tens 1,5 Me­ter Sei­ten­ab­stand zu Rad­fah­rern ein­hal­ten. Bei hö­he­rem Tem­po und wenn sie Kin­der über­ho­len wol­len, muss der seit­li­che Si­cher­heits­ab­stand min­des­tens 2 Me­ter be­tra­gen. Au­ßer­halb ge­schlos­se­ner Ort­schaf­ten ist dies seit April 2020 der ver­pflich­ten­de Min­dest­ab­stand (§5 Abs.4 StVO).

Was aber pas­siert dort, wo es eng wird? In Wohn­stra­ßen oder an Que­rungs­hil­fen, so­ge­nann­ten Fuß­gän­ger-In­seln, ist der Platz ne­ben dem Rad­fah­ren­den meist sehr knapp! Nun, die Ant­wort ist recht ein­fach, auch wenn Au­to­fah­ren­de meist nicht so weit den­ken: Ist kein aus­rei­chen­der Ab­stand auf­grund der Ver­kehrs­si­tua­ti­on ein­zu­hal­ten, darf nicht über­holt wer­den, Kraft­fahr­zeu­ge müs­sen also hin­ter dem Fahr­rad blei­ben. Es be­steht also an sol­chen Stel­len ein „Über­hol­ver­bot“.

Be­grün­dun­gen wie bei­spiels­wei­se „Ich bin doch schon ganz weit links ge­fah­ren“ oder „Der Ge­gen­ver­kehr hat nicht ge­nü­gend Platz ge­las­sen“ rei­chen in die­sen Si­tua­tio­nen nicht aus, denn es sol­len ja die schwä­che­ren Ver­kehrs­teil­neh­mer ge­schützt wer­den. Al­ler­dings zeigt der All­tag, dass die Kraft­fahr­zeug­füh­rer we­der ihr Fahr­zeug, noch den Ab­stand zu den Rad­fah­ren­den rich­tig ein­schät­zen.

Kon­trol­liert wer­den kann die­se Re­ge­lung in der Pra­xis so­wie­so nicht und es dürf­te sehr schwer fal­len, bei Un­fäl­len im Nach­hin­ein den nicht ein­ge­hal­te­nen Ab­stand als Un­fall­ur­sa­che zu er­mit­teln.

Bri­sant wird es oft an die­sen Ver­kehrs­in­seln. Kraft­fahr­zeu­ge drän­geln sich beim Über­ho­len von Rad­fah­ren­den ger­ne noch rein, um die Ver­kehrs­in­sel nicht zu über­rol­len. Wo der Rad­fah­ren­de bleibt und wie er sich da­bei fühlt ist völ­lig egal. Ein Über­ho­len­der ver­stößt schon dann ge­gen die Vor­schrif­ten der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung, wenn er den Ein­ge­hol­ten er­schreckt und da­mit zu ei­ner Fehl­re­ak­ti­on ver­an­lasst. Fühlt sich der Rad­fah­ren­de be­droht oder wird er un­si­cher, ist der Ab­stand zu ge­ring!
Auch der täg­li­che Kon­flikt der Rad­fah­ren­den auf Schutz­strei­fen zwi­schen par­ken­den und fah­ren­den Kraft­fahr­zeu­gen wird igno­riert. Nach rechts muss der Rad­fah­ren­de ei­nen an­ge­mes­se­nen Ab­stand hal­ten, wei­ter links zu fah­ren ist le­bens­ge­fähr­lich.

Fa­zit: An die Ver­nunft der Au­to­fah­ren­den wur­de ap­pel­liert, die Hin­wei­se auf die neue Re­ge­lung wa­ren viel­fäl­tig, je­doch hat sich an der Si­tua­ti­on nichts ge­än­dert: Es ist und bleibt für Rad­fah­ren­de zu ge­fähr­lich! Da hilft dann mei­nes Er­ach­tens nur noch der di­rekt Hin­weis auf ein Über­hol­ver­bot an sol­chen „Eng­stel­len“ oder schma­len Stra­ßen!

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