Ver­kehrs­be­ru­hig­te Be­rei­che — wer hat Vor­fahrt?

Ver­kehrs­zei­chen 325.1

In Ib­ben­bü­ren nutzt man bes­ser die ru­hi­gen Stra­ßen, um sein Ziel zu er­rei­chen. So ver­min­dert man das Ri­si­ko in brenz­li­gen Ver­kehrs-Si­tua­tio­nen von Au­to­fah­ren­den ab­ge­drängt oder über­se­hen zu wer­den.

Be­vor­zugt man also ru­hi­ge Stra­ßen fährt man oft durch ver­kehrs­be­ru­hig­te Wohn­stra­ßen. Man kann die­se Zo­nen an den gro­ßen blau­en Schil­dern er­ken­nen, of­fi­zi­ell als Ver­kehrs­zei­chen 325.1 und 325.2 be­ti­telt.

Die­se Be­rei­che lie­gen in­ner­halb ge­schlos­se­ner Ort­schaf­ten, aber es gilt we­der die üb­li­che Orts­ge­schwin­dig­keit von 50 km/h noch han­delt es sich um Tem­po-30-Zo­nen. Es wird Schritt­ge­schwin­dig­keit er­war­tet.

In der Recht­spre­chung wer­den dazu 7 km/h und teil­wei­se 10 km/h als Schritt­ge­schwin­dig­keit an­ge­nom­men (Quel­le: ADAC).

Auf je­den Fall soll­te die Ge­schwin­dig­keit deut­lich un­ter 20 km/h lie­gen. Da­mit in die­sen Zo­nen nicht zu schnell ge­fah­ren wird, wur­den vie­ler­orts Durch­fahr­ten ver­engt, Bo­den­wel­len oder Pflanz­kü­beln auf­ge­stellt.

Aber Ach­tung:

Fuß­gän­ger ha­ben in ei­nem ver­kehrs­be­ru­hig­ten Be­reich grund­sätz­lich Vor­rang. Dies be­deu­tet auch, dass sie die gan­ze Fahr­bahn für sich in An­spruch neh­men kön­nen, wenn sie dies möch­ten. Au­to­fah­rer ha­ben not­falls zu war­ten.

Kin­der dür­fen über­all spie­len, also auch auf der Fahr­bahn. Auch hier ha­ben Auto- und Rad­fah­rer be­son­de­re Rück­sicht zu neh­men.

Über­ho­len ist in ei­nem ver­kehrs­be­ru­hig­ten Be­reich grund­sätz­lich ver­bo­ten.

In­ner­halb ei­nes ver­kehrs­be­ru­hig­ten Be­rei­ches gilt das Ge­bot der ge­gen­sei­ti­gen Rück­sicht­nah­me. Auch die Re­gel “rechts-vor-links” gilt, wenn zwei Fahr­zeu­ge in­ner­halb ei­nes ver­kehrs­be­ru­hig­ten Be­rei­ches auf­ein­an­der tref­fen. Ver­lässt ein Ver­kehrs­teil­neh­mer je­doch die­sen Be­reich und möch­te auf eine “nor­ma­le” Stra­ße ein­bie­gen, so hat er ge­ne­rell al­len an­de­ren Fahr­zeu­gen und auch Fuß­gän­gern Vor­fahrt zu ge­wäh­ren. Quel­le: https://www.juraforum.de

Noch eine ju­ris­ti­sche Spitz­fin­dig­keit, wenn man so will, ist die Di­stanz vom Ende des ver­kehrs­be­ru­hig­ten Be­rei­ches bis zum Ein­mün­dungs­be­reich in eine an­de­re Stra­ße.

Ist näm­lich Zei­chen 325.2 nicht wei­ter als 30 m vor der Ein­mün­dung oder Kreu­zung auf­ge­stellt, gilt beim Ein­fah­ren von ei­nem ver­kehrs­be­ru­hig­ten Be­reich in die durch­ge­hen­de Fahr­bahn, dass man ge­ne­rell al­len an­de­ren Fahr­zeu­gen und auch Fuß­gän­gern Vor­fahrt zu ge­wäh­ren hat.

https://www.stvo2go.de

Fa­zit: Die Re­ge­lun­gen sind also viel­fäl­tig und für man­chen Ver­kehrs­teil­neh­mer zu kom­pli­ziert. Da­her gibt es hier eine klei­ne Check­lis­te, die das Fah­ren und ge­gen­sei­ti­ge Rück­sicht­neh­men er­leich­tern soll:

  • Ver­kehrs­be­ru­hig­te Be­rei­che sind kei­ne Durch­gangs­ver­bin­dun­gen
  • Schritt­ge­schwin­dig­keit fah­ren
  • Fuß­gän­ger ha­ben Vor­rang
  • Kin­der kön­nen je­der­zeit auf­tau­chen
  • Über­ho­len ist ver­bo­ten
  • Par­ken nur in ge­kenn­zeich­ne­ten Be­rei­chen
  • es gilt „rechts-vor-links“
  • beim Ver­las­sen des Be­reichs ist al­len an­de­ren Ver­kehrs­teil­neh­mern Vor­fahrt zu ge­wäh­ren!

Also, lie­ber mal lang­sa­mer fah­ren und an­hal­ten, an­statt auf die Tube zu drü­cken! Und noch was, rechts ist da, wo der Dau­men links ist!

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