Beitrag von Olaf
Über 90 % der Radfahrenden haben Angst durch überholende Autos und Lastwagen. Dagegen sollten eigentlich gute Radwege schützen, tun sie aber nicht. Wenn es Radwege gibt, dann sind sie meist zu schmal. Auch in Ibbenbüren ist das nicht anders!
An vielen Stellen im Straßenverkehr, ganz besonders in engen Straßen oder an Fahrbahn-Verengungen, gib es immer wieder Stress zwischen den Verkehrsteilnehmern. So auch heute wieder an einer Querungshilfe in der Weberstraße auf Höhe des Rathauses. Die Straße ist nicht breit genug für Fahrbahn und Radfahrstreifen, also wird aus der fetten weißen Linie eine gestrichelte Linie. Somit ist es kein Radfahrstreifen mehr, sondern nur noch ein Schutzstreifen.
Ja, es wird jetzt juristisch und damit kompliziert, aber entlang der gestrichelten Linie muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Radfahrenden eingehalten werden. So, und um das jetzt noch mal klar zu stellen, es handelt sich dabei um einen „Sicherheitsabstand“, der Kollisionen verhindern soll. D.h. also, dass der „Sicherheitsabstand“ zwischen Lenker-Ende des Fahrrades und der Außenkante des Auto-Rückspiegels gemessen wird!
Aha, mit anderen Worten, es reicht nicht, wenn ich mir ein Meter fünfzig einbilde? Nein, das reicht nicht. Wenn bei Wind und Regen noch andere Einflüsse die Spur des Radfahrenden beeinflussen, sollte noch mehr Abstand und vor Allem Rücksicht genommen werden!
Wenn es auf schmalen Straßen oder an Querungshilfen entlang geht, beträgt die Fahrbahnbreite ca. 3 bis 4 Meter. Der Radfahrende muss ca. 1 Meter von parkenden Autos entfernt bleiben (Dooring-Gefahr) oder mangelhaften Gullydeckeln ausweichen können. Und ganz ehrlich, keiner kratz gerne mit seiner Felge am Randstein, nur um ganz rechts zu fahren.
Jetzt kommt die Lenkerbreite ins Spiel. Das Lenkerende ist ca. 0,3 – 0,4 Meter von der Fahrrad-Längsachse entfernt. Von Lenkerende bis zum Autospiegel kommen jetzt die 1,5 Meter „Sicherheitsabstand” dazu. Das Auto braucht jetzt auch noch Platz auf dem Asphalt und muss mit mindestens 2 Meter Breite berechnet werden! Nach Adam Riese sind das insgesamt also 4,9 Meter!
Der aufmerksame Leser wird stutzig, denn an engen Stellen hat die Straße doch nur 3 – 4 Meter. Im beschriebenen Beispiel an der Weberstraße sind es 3,75 Meter. Wer sich immer noch wundert, dem kann geholfen werden: Die Fahrspur ist zu schmal zum Überholen. Oder noch einfacher – der Sicherheitsabstand kann nicht eingehalten werden!
Ja gut, aber was interessiert das den Autofahrenden? Wenn man also den „Sicherheitsabstand“ nicht einhalten kann, der Gegenverkehr ein Überholen nicht zulässt oder schlicht und einfach eine Querungshilfe im Weg steht (!), darf nicht überholt werden, es besteht ein ÜBERHOLVERBOT! (Kann man nachlesen — §5 (4) StVO)
Zum Schluss noch ein Appell an den gesunden Menschenverstand! Lieber mal etwas vorsichtiger und erst später überholen, als hupend und durchs Fenster schreiend am Radfahrenden vorbei brausen!
Auch wenn viele Radler:innen einen Helm tragen, wir haben keine Knautschzone!