Im Juni 2021 hat der Bundesrat Änderungen der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßen-Verkehrsordnung“ beschlossen. Die VwV-StVO ist verbindlich für die Straßenverkehrsbehörden und enthält Ausführungsbestimmungen des Bundesverkehrsministeriums.
In den Grundregeln zum §1 der VwV-StVO steht nun:
“Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr. Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.”
Wichtig erscheinen mir hier die neuen Regelungen zu Markierungen und neue Verkehrszeichen:
- sind Radfahrstreifen oder Schutzstreifen nicht zu verwirklichen, ist die Freigabe von Gehwegen zu prüfen. Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden, auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (gekennzeichnet durch ein Sinnbild, also Radverkehr frei) wird keine Schrittgeschwindigkeit mehr verlangt!
- Die Straßenverkehrsbehörden können in Zukunft – an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen anordnen. Hierfür wurde ein neues Verkehrszeichen (277.1) eingeführt.
- Die Markierung Haifischzähne (Zeichen 342) soll vorfahrtsberechtigten Radverkehr schützen, wird allerdings nur an Radschnellwegen und bei Rechts-vor-Links-Regelungen abseits von Hauptstraßen vorgesehen.
- Einzelne Tempolimits von 30 km/h auf Hauptstraßen mit Schulen, Kindergärten usw. dürfen nun zu einheitlich geschwindigkeitsbegrenzten Strecken zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis 300 m) liegt.
- Freies Rechtsabbiegen für Radler, der sog. Grüne Pfeil (Zeichen 721), wurde 2020 eingeführt, ist von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) untersucht worden und die Einführung wird vom ADFC empfohlen. Im Innenstadtbereich von Ibbenbüren kämen zwei Kreuzungen für die Einführung in Frage, nämlich die “Kino-Kreuzung” und die Kreuzung Groner Allee/ Werthmühlenstraße.
Auch gilt, dass alte Verkehrszeichen keinen Bestandsschutz haben. Die Verkehrsbehörden müssen bei jeder Gelegenheit die Voraussetzungen prüfen. Schließlich sollen die Entscheidungsspielräume der Kommunen und Verkehrsbehörden zur Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen erweitert werden, um
- die Aufenthaltsfunktion innerörtlicher Straßenräume zu stärken,
- die Verkehrssicherheit zu erhöhen
- und die Attraktivität des Fuß- und Radverkehrs zu steigern.
Wir werden die weiteren Entwicklungen in Ibbenbüren verfolgen und darauf hinweisen! Sendet uns gerne Eure Kommentare.
Als Quellen für diesen Text wurden herangezogen:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
https://www.adfc.de/artikel/verwaltungsvorschrift-zur-stra%C3%9Fenverkehrs-ordnung